Das Gesellschaftsrecht und dessen Inhalte
Unter Gesellschaftsrecht versteht man das Recht, das sich mit den Gesetzen und Regeln von privaten Personengesellschaften beschäftigt. Die Grundregeln des heutigen Gesellschaftsrechtes gehen auf das BGB vom Jahr 1896 und das HGB vom Jahr 1897 zurück. 1937 wurden aus diesem Recht die Aktiengesellschaften ausgegliedert.
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Seit der Gründung der Europäischen Union finden weitere Entwicklungen im Gesellschaftsrecht statt - vor allem im europäischen Gesellschaftsrecht, das neben dem allgemeinen Gesellschaftsrecht gültig ist. Eine Gesellschaft liegt demnach unter folgenden Bedingungen vor:
- ein vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen
- der Zusammenschluss dieser Personen muss einen gesetzlich gestatteten Zweck erfüllen
- die Vertragspartner müssen den gemeinsamen Zweck fördern.
Die zur Auswahl stehenden Gesellschaftsformen sind im Gesetz aufgelistet. Es gibt Personengesellschaften, das sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Dann gibt es noch die Kapitalgesellschaften, das sind die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Weiters unterscheidet man zwischen Personengesellschaften und Vereinen, zu denen auch die AG und die GmbH gehören. Der Unterschied zwischen einer Personengesellschaft und einem Verein besteht in der rechtlichen Abhängigkeit von den Gesellschaftern und der Struktur der Organisation. Grundformen sind die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht und der Verein nach bürgerlichem Recht. Eine Personengesellschaft ist keine juristische Person und besitzt daher auch keine eigenständige Rechtspersönlichkeit, obwohl sie Rechte und Pflichten hat. Ebenfalls eigenständige juristische Personen sind der eingetragene Verein (e.V.) - der Mitglieder hat, aber kein Vermögen besitzen muss - und die rechtsfähige Stiftung - die ein dem Stiftungsgrund gewidmetes Vermögen besitzt, aber keine Mitglieder hat. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen. Doch egal welche Gesellschaftsform im Einzelnen vorliegt. Um sich abzusichern, greifen Firmengründer und -mitbegründer gern auf eine umfassende Anwalt Suche zu Gesellschaftsrecht zurück.
Die Aktiengesellschaft wird mit der Eintragung zur juristischen Person. Das Grundkapital der AG ist in Aktien aufgeteilt und beträgt mindestens 50.000 Euro. Die Aktiengesellschaft haftet nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat gewählt und besteht maximal fünf Jahre. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei bis maximal einundzwanzig Mitglieder. In der Hauptversammlung werden die Rechte der Aktionäre wahrgenommen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollte eine vereinfachte Aktiengesellschaft sein. Sie ist eine juristische Person, sie betreibt ein Handelsgeschäft, ist eine Kapitalgesellschaft und besitzt ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro. Vor der Eintragung ins Handelsregister muss davon mindestens 12.500 Euro eingezahlt werden, Sacheinlagen müssen sofort eingebracht werden. Die GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer bestellen. Eine Variante der GmbH ist die Unternehmergesellschaft (UG), es gelten im Allgemeinen die Bestimmungen der GmbH. Das Stammkapital ist vor der Eintragung einzuzahlen, bei Überschreitung des Betrages von 25.000 Euro wird die UG zur GmbH. Außer diesen Gesellschaften gibt es noch Mischformen, die sich aus mehreren Gesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) zusammensetzen. Um einen Wechsel der Gesellschaftsform zu erleichtern, wurde das Umwandlungsrecht geschaffen. Die wichtigsten Grundlagen zum Gesellschaftsrecht findet man im HGB, dem AktG und dem GmbHG, außerdem gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.